Montag, 22.10.2018

Was ist sexueller Missbrauch?

von Marco

 

Pädophilie und sexueller Missbrauch sind zwar nicht deckungsgleich, sie werden aber immer in unauflöslicher Weise miteinander verquickt sein, denn das Ausleben der pädophilen Sexualität ist sexueller Missbrauch ‒ und zwar immer und ohne jede Ausnahme. Daraus ergeben sich aber auch wichtige Fragen, denen man sich als Pädophiler unbedingt stellen sollte: Was versteht man überhaupt unter „sexuellem Missbrauch“? Wo fängt er an? Wo liegt die Grenze zwischen gesunder Zuwendung (z. B. elterlicher Liebe) und missbräuchlicher Annäherung? Diese Fragen sind so umfangreich und so komplex, dass ich sie hier niemals erschöpfend behandeln kann. Vieles musste ich stark vereinfachen oder ganz weglassen. Trotzdem ist es wichtig, dass man sich gerade als Pädophiler darüber Gedanken macht, unter welchen Umständen man Gefahr läuft, Grenzen zu überschreiten, die nicht überschritten werden dürfen.


Definition von sexuellem Missbrauch

Ein exakte Begriffsbeschreibung von sexuellem Kindesmissbrauch ist schwierig, da er in den unzähligen Erscheinungsformen auftritt. Selbst in der Fachliteratur gibt es keine einheitliche Definition von sexueller Gewalt, sondern verschiedene Umschreibungen mit teils ähnlichen, teils unterschiedlichen Merkmalen. Im Allgemeinen spricht man von sexuellem Missbrauch immer dann, wenn ein Kind

– gegen seinen Willen zu sexuellen Handlungen gezwungen wird; z. B. durch Drohungen, Erpressung oder unmittelbare körperliche Gewalt.

– ein Kind zu sexuellen Handlungen überredet oder animiert wird, zu denen es aufgrund seiner mangelnden körperlichen und psychischen Reife nicht wissentlich („einvernehmlich“) zustimmen kann.

Ein gutes Beispiel ist die Missbrauchsdefinition von Günter Deegener, der als Kinder- und Jugendpsychotherapeut mit sexuell missbrauchten Kindern arbeitet:

„Zusammenfassend wird unter sexuellem Missbrauch von Kindern jede Handlung verstanden, die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird, oder der das Kind aufgrund seiner körperlichen, seelischen, geistigen oder sprachlichen Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann. Die Missbraucher nutzen ihre Macht- und Autoritätsposition aus, um ihre eigenen Bedürfnisse auf Kosten der Kinder zu befriedigen, die Kinder werden zu Sexualobjekten herabgewürdigt.“
(Günther Deegener: „Kindesmißbrauch. Erkennen, helfen, vorbeugen“. ,Weinheim u. Basel 2005, S. 24)

Damit sind die beiden wichtigsten Täterstrategien bereits genannt: Die eine Gruppe von Missbrauchstätern wendet unmittelbare Gewalt an, um ein Kind gefügig zu machen. Sehr viel häufiger sind aber die subtilen, manipulativen Formen von sexueller Gewalt, bei denen der Täter ein Vertrauens- oder Abhängigkeitsverhältnis ausnutzt (z. B. in der Familie, als Erzieher oder in der Jugendarbeit), um ein Kind zu sexuellen Handlungen zu bewegen. Diese oft gut getarnten psychischen Manipulationen sind für Kinder äußerst schwer zu durchschauen (vergl. Warum wir Sex mit Kindern ablehnen), was sie umso gefährlicher macht. Nicht zuletzt deshalb liegt die Verantwortung für solche Grenzverletzungen immer beim Täter und niemals beim Kind.

In der klinischen Psychologie unterscheidet man zwischen Hands-on-Taten (mit Körperkontakt) und Hands-off-Taten (ohne Körperkontakt, z.B. Exhibitionismus) Außerdem wird zwischen innerfamiliärem Missbrauch (z.B. durch Väter, Stiefväter) und außerfamiliärem Missbrauch (durch Bekannte oder Fremde) unterschieden. Wichtig ist auch die Unterteilung in einmaligen Missbrauch und mehrmaligem Missbrauch, der sich über einen längeren Zeitraum (teilweise bis zu mehreren Jahren) erstreckt.

Die Sexualmediziner der Charité in Berlin haben für die Therapie mit pädophilen Männern (Projekt „Kein Täter werden“) einen Leitsatz entwickelt, nach der ein sexueller Missbrauch immer dann vorliegt, wenn eine körperliche Berührung nicht dem Ziel dient, Zuneigung zum Kind auszudrücken, sondern die sexuellen Bedürfnisse des Erwachsenen zu befriedigen. Konkret heißt es hierzu:

„Merke: Jede sexuell motivierte Berührung ist eine sexuelle Handlung! z.B. Streicheln, Schmusen, Küssen, Berühren / Anfassen an Brust, Po oder Genitalien.“
(Ahlers C. J., Neutze J., Mundt, I., Hupp E., Konrad A., Beier K. M., Schaefer G. A. (2008): „Erhebungsinstrumente in der klinischen Sexualforschung und der sexualmedizinischen Praxis – Teil II“, Sexuologie 15 (3/4))

Dieser Merkspruch ist deshalb so bemerkenswert, weil er nicht das von außen beobachtbare Geschehen (z. B. eine genitale Berührung) zum maßgeblichen Kriterium macht, sondern die subjektiven Beweggründe des Täters, die von außen oft nur schwer zu erkennen sind. Viele Pädophile dürften sich hier auf schmerzliche Weise ertappt fühlen, denn viele von ihnen suchen ja ganz bewusst den Grenzbereich zwischen sexueller und nicht-sexueller Zärtlichkeit (Streicheln, Kuscheln, Schmusen usw.), wo sie für sich eine Form von sexueller Befriedigung finden, ohne dass man ihnen eine strafbare Handlung nachweisen kann. Hier gibt es einen breit gefächerten Bereich an juristischen Grauzonen, den Pädophile oft sehr gekonnt für sich auszunutzen wissen. Hier ist der Leitsatz der Charité gut geeignet, solche Strategien zu entlarven und einen sexuellen Übergriff auch dann noch als solchen zu benennen, wenn er in einer gut getarnten Form daherkommt.

Der Nachteil liegt darin, dass es sich eine rein täterzentrierte Definition handelt, die nichts über die Wirkung auf das Opfer aussagt. Mir persönlich gefällt diese Umschreibung dennoch sehr gut, da sie gerade uns als Pädophille zwingt, sehr genau in uns hinein zu horchen: Worum geht es mir jetzt wirklich? Möchte ich dem Kind etwas Gutes tun oder mir selbst? Der Charité-Definition gibt uns als Pädophilen eine klare und alltagstaugliche Orientierung, nach der wir unser Verhalten überprüfen können.


Die rechtliche Seite

Nach juristischer Terminologie liegt ein sexueller Missbrauch immer dann vor, wenn ein Erwachsener gegen die sexuelle Selbstbestimmung eines Kindes verstößt. Da Kinder noch keinen Begriff von Erwachsenensexualität haben (und deshalb nicht bewusst in sexuelle Handlungen einwilligen können), ist diese Schwelle im Zweifel schon sehr früh überschritten. Die Rechtswissenschaft definiert sexuellen Kindesmissbrauch als ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Das bedeutet: Der eingetretene Schaden muss nicht für jeden konkreten Einzelfall bewiesen sein. Allein die Möglichkeit bzw. zu erwartende Gefahr eines Schadens genügt, um die Strafbarkeit pädophiler Kontakte sowohl rechtlich als auch moralisch zu begründen. Selbst wenn ein sexueller Übergriff im Einzelfall tatsächlich ohne offensichtlichen Schaden bleiben sollte, spricht das den Täter nicht von seiner Schuld und seiner Verantwortlichkeit frei. Einige Pädophile berufen sich darauf, dass sexuelle Kontakte zwischen Kindern und Erwachsenen nicht in jedem Einzelfall schädlich seien, weshalb sie die generelle Strafbarkeit solcher Kontakte als „ungerecht“ und „unrechtmäßig“, ja sogar als „verfassungswidrig“ ansehen. Eine solche Argumentation ist rechtlich aber nicht zulässig, im Gegenteil: Der „Gegenbeweis einer Ungefährlichkeit im konkreten Einzelfall“ ist prinzipiell ausgeschlossen.1)

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) im Dreizehnten Abschnitt festgelegt; dort finden sich auch die rechtlichen Bestimmungen zum Schutz von Kindern unter 14 Jahren. Die beiden wichtigsten Paragraphen sind der § 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern) und § 176a (Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern). Von schwerem sexuellen Missbrauch spricht man immer dann, wenn der Missbrauch mit einer sexueller Penetration verbunden war. Als Penetration gelten im rechtlichen Sinn nicht nur Vaginal- und Analverkehr, sondern auch Oralverkehr. Außerdem kommt der § 176a immer dann zum Tragen, wenn das Kind bei der Tat schwere körperliche (oder auch psychische) Verletzungen erleidet oder wenn die Tat von mehrere Tätern gemeinsam begangen wird (siehe: Gesetze).

Beim sexuellen Missbrauch muss es nicht zu körperlichen Berührungen kommen. Vielmehr gilt jede Handlung als sexueller Missbrauch, bei der das Kind in irgendeiner Weise zum Sexualobjekt degradiert wird. Das fängt bereits bei sehr niedrig schwelligen Handlungen an, wenn ein Kind beispielsweise unter einem trickreichen Vorwand dazu gebracht wird, seine Geschlechtsteile zu entblößen, damit der Erwachsene sich daran sexuell erregen kann. Es ist auch verboten, einem Kind pornographische Aufnahmen zu zeigen bzw. sie gemeinsam mit dem Kind anzusehen, da Kinder solche Szenen psychisch noch nicht einordnen und verarbeiten können. Sexueller Missbrauch kann auch auf rein verbaler Ebene stattfinden, indem ein Kind durch sexuell aufdringliche Bemerkungen oder obszöne Angebote belästigt wird. Die verbale Belästigung von Kindern ist ein Problem, das vor allem im Internet weit verbreitet ist und in seinem Gefahrenpotential noch viel zu oft unterschätzt wird.

Der Strafbestand des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen ist nach § 182 StGB geregelt. Sexuelle Kontakte zwischen Erwachsenen und Jugendlichen gelten sexualmedizinisch nicht als Pädophilie (vergl. Was ist Pädophilie?), sind gesellschaftlich aber oftmals nicht weniger geächtet. Während man bei Kindern davon ausgeht, dass sie grundsätzlich nicht aus freier Entscheidung in sexuelle Kontakte mit Erwachsenen einwilligen können, geht man bei Jugendlichen davon aus, dass hier noch eine eingeschränkte Schutzbedürftigkeit vorliegt. Sexuelle Kontakte zischen Erwachsenen und Jugendlichen (14-17 Jahre) sind nur dann strafbar, wenn der Kontakt entweder durch Ausnutzen einer „Zwangslage“ (§ 182 Absatz 1) zustande kommt, oder wenn dem Jugendlichen ein wie auch immer geartetes „Entgelt“ (§ 182 Absatz 2) gezahlt wird. Damit ist insbesondere die Jugendprostitution von 14-17 verboten, und zwar generell. Ob eine Zwangslage ausgenutzt wurde, muss laut Rechtssprechung immer im Einzelfall entscheiden werden. Als Entgelt sind übrigens nicht nur finanzielle Leistungen zu verstehen, sondern auch materielle Zuwendungen in Form von Geschenken.

Schließlich ist nach § 182 Absatz 3 der sexuelle Kontakt eines über 21-Jährigen mit einem unter 16-Jährigen strafbar, sofern der Erwachsene dabei die „fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung“ ausnutzt. Ebenfalls ein Kriterium, das im Einzelfall überprüft werden muss. Die Straftaten nach Absatz 1 und 2 sind Offizialdelikte und müssen von Amts wegen verfolgt werden. Der Straftatbestand nach Absatz 3 ist ein Antragsdelikt und wird nur verfolgt, wenn ein Strafantrag vorliegt. Dieser kann entweder von dem betroffenen Jugendlichen gestellt werden oder von den Erziehungsberechtigten.

Als eine Sonderform von sexuellem Missbrauch gelten Delikte im Zusammenhang mit Kinderpornographie, strafbar nach den § 184b (Kinderpornographie) und § 184 c (Jugendpornographie). Die Charité spricht bei Konsum und Verbreitung von Kinderpornographie auch von mittelbarem Missbrauch ‒ im Gegensatz zum unmittelbaren Missbrauch, bei dem der Täter das Kind selbst missbraucht.2)


Zahlen über Täter und Opfer

Während das Thema Sexueller Kindesmissbrauch noch bis in die 80er-Jahre nahezu vollständig tabuisiert wurde, begegnet es uns in den Medien heute jeden Tag. Doch die vergleichsweise wenigen Fälle, die uns in Presse und Fernsehen oft mit viel Effekthascherei aufbereitet werden, sind nur die Spitze des Eisberges. Auch heute noch gilt die Dunkelziffer als extrem hoch; Schätzungen gehen von einer Quote von 1:20 gegenüber den angezeigten Fällen aus.3) Aufgrund dieser hohen Dunkelziffer können nur sehr unsichere Angaben über die tatsächliche Häufigkeit von sexuellem Missbrauch gemacht werden.

Die Kriminalstatistik des BKA verzeichnet für 2007 über 12.000 erfasste Fälle (§16, 16a,176b StGB), wobei die Tendenz ist seit etwa 1997 leicht rückläufig ist.4) Nach Zahlen von Deegener5) wird etwa jedes 4. Mädchen und jeder 12. Jungen in Deutschland sexuell missbraucht. Das sind erschreckende Zahlen, bei denen man aber berücksichtigen muss, dass hier nicht zwischen unterschiedlichen Schweregraden differenziert wird. Vergewaltigungen sind genauso enthalten wie „leichtere“ Fälle z. B. In Form von verbaler Belästigung. In etwa zwei Drittel aller Fälle soll es sich um einen einmaligen Missbrauch handeln, die mehrmaligen Fälle machen etwa ein Drittel aus. Sexueller Missbrauch durch Fremdtäter soll häufiger zur Anzeige kommen als sexueller Missbrauch innerhalb der Familie, wo man von einer besonders hohen Dunkelziffer ausgeht.6)

Die Täter sind nach Deegener überwiegend männlich. Bei missbrauchten Mädchen legt er eine Quote von 10% weiblicher Täter zugrunde, bei den missbrauchten Jungen soll es einen Täteranteil von 25% Frauen geben. Etwa die Hälfte aller Missbrauchstaten wird durch Freunde oder Bekannte begangen, etwa 25% durch Familienangehörige und 25% durch Fremdtäter. Etwa ein Drittel aller Täter soll selbst noch im Kindes- oder Jugendalter sein ‒ eine Tatsache, die in der Öffentlichkeit wenig bekannt ist. Nähre Informationen zu einzelnen Tätertypen finden sich unter: Sind alle Missbrauchstäter pädophil?

Am häufigsten werden laut Deegener Kinder im Alter zwischen 10 und 12 Jahren missbraucht (etwa 35%), gefolgt von der Altersgruppe der 13-16 Jährigen (30%) und der 7-9-Jährigen (25%). Die bis 6-Jährigen machen lediglich 10% aller Opfer aus. Das statistische Risiko eines sexuellen Missbrauchs steigt bis zum Beginn der frühen Pubertät leicht an und nimmt erst im Jugendalter wieder ab. Mädchen sollen ein etwa 2,5-3mal so hohes Risiko haben, einem sexuellen Missbrauch zum Opfer zu fallen als Jungen. Mädchen sollen überwiegend durch Familienangehörige missbraucht werden (z. B. Väter, Stiefväter), Jungen eher durch Fremdtäter außerhalb der eigenen Familie.6)

Auch unabhängig von Alter und Geschlecht lassen sich bestimmte Risikoprofile aufstellen. Als besonders gefährdet gelten z. B. schüchterne, autoritär erzogene und wenig selbstbewusste Kinder, denn sie haben es besonders schwer, sich gegen Erwachsene zur Wehr zu setzen. Als gesichert gilt auch, dass gerade Pädophile sich ihre Opfer oft unter sozial und emotional vernachlässigten Kindern suchen.7) Ein hohes Risiko sollen auch Kinder haben, die zu Hause nicht oder nur unzureichend sexuell aufgeklärt werden, denn diese Kinder haben es schwerer, sexuelle Grenzverletzungen als solche zu erkennen.


Literatur:

1) Laubenthal, K. (2000): „Sexualstraftaten“, Berlin, Heidelberg 2002, S. 102

2) Ahlers Ch. J., Schaefer G. A., Feelgood S. R., Goecker D., Neutze J., Mundt I. A., Hupp E., Beier K. M. (2006): „Das Präventionsprojekt Dunkelfeld“, Vortrag auf der 21. Forensische Herbsttagung der Deutschen Gesellschaft für Methodologie und Dokumentation in der Forensischen Psychiatrie, Abteilung für Forensische Psychiatrie, Ludwig-Maximilian Universität München, 05.bis 07.10.2006 (aktualisierte Unterlagen von 2009)

3) Fegert J. M. (2007) „Sexueller Missbrauch an Kindern und Jugendlichen“, Bundesgesundheitsblatt Vol. 50, Nr.1

4) Polizeiliche Kriminalstatistik, BKA, Wiesbaden 2008

5) Deegener G. (2005) „Kindesmissbrauch. Erkennen, helfen, vorbeugen“, 4. Auflage, Weinheim u. Basel 2009

6) Hartwig L., Hensen G. (2008): „Sexueller Missbrauch und Jugendhilfe: Möglichkeiten und Grenzen sozialpädagogischen Handelns im Kinderschutz“, Weinheim 2008

7) Bange D. (2007): „Sexueller Missbrauch an Jungen. Die Mauer des Schweigens“, Göttingen 2007

aktualisiert: 11.12.2011